Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vorbemerkung
Allen Lieferungen und Leistungen der Firmen:
HKS Dreh-Antriebe GmbH, 63607 Wächtersbach
HKS Dreh-Antriebe GmbH, 01904 Neukirch
liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
I. Angebot
Angebote des Lieferers basieren auf den Angaben (Lastenheft) des Interessenten. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich bestätigt wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzl. MwSt. Bei Begleichung unserer Rechnungen wird ein Skontoabzug nur anerkannt, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind. Bei Aufträgen in einem Gesamtwert über € 30.000,-- können mit der Auftragsbestätigung angemessene Abschlagszahlungen für die Zeitpunkte Eingang der Auftragsbestätigung und Meldung der Versandbereitschaft vereinbart werden.
- Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Zusätzlich können Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank verlangt werden oder aber in Höhe des tatsächlich eingetretenen nachweislichen Zinsschadens.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen. Auch die Weiterbegebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleistung übernimmt der Lieferer keine Haftung.
- Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist derjenige Tag maßgebend, an welchem der Betrag vorliegt oder dem Konto des Lieferers gutgeschrieben wird. Dies gilt insbesondere für die Regelung in Abs. 2.
IV. Lieferzeit
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Freigaben oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt nicht vorherzusehender Hindernisse, die außerhalb der Einfluss -Sphäre des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Zulieferanten eintreten oder entstehen, wenn bereits Verzug eingetreten ist.
- Lieferfristen gelten als eingehalten mit Versendung des Liefergegenstandes ab Werk oder ab Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft beim Besteller.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, ist der Lieferant berechtigt, die durch die Lagerung konkret entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten mindestens 2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen. Dem Besteller bzw. Käufer bleibt jedoch bei der pauschalen Kostenberechnung der Nachweis vorbehalten, daß durch die Lagerung ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
- Nach Ablauf einer wie vorstehend vereinbarten auf Wunsch des Bestellers bzw. Käufers verlängerten Auslieferungszeit gelten mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen die gesetzlichen Regelungen über den Annahmeverzug.
- Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Lieferverzögerung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung seitens des Lieferers oder eines seiner gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem Liefervertrag sowie sämtlichen ansonsten bestehenden und auch später abgeschlossenen Lieferverträgen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
- Von Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder jeder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Besteller bzw. Käufer den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Eine Vorpfändung oder Sicherheitsübereignung durch den Besteller bzw. Käufer ist unzulässig.
- Es gilt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
- Der Besteller bzw. Käufer ist berechtigt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die von uns gelieferte Ware mit der Maßgabe zu veräußern, daß seine Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Diese Forderungen werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller bzw. Käufer zusammen mit anderen nicht bei uns gekauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Vorbehaltsware. Der Besteller bzw. Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zumjederzeit zulässigen Widerspruch des Lieferers einzuziehen. Auf Verlangen des Lieferers hin ist er jedoch verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer bekanntzugeben und die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
- Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Lieferer zu verpflichten. Be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware, der Käufer bzw. Besteller verwahrt sie für den Lieferer. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren, die im Eigentum Dritter stehen, zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand, steht dem Lieferer das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache bzw. des vermischten Bestandes. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dann dem Käufer bzw. Besteller gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB anzugeben, so überträgt der Käufer seinen Miteigentumsanteil schon jetzt an den Lieferer, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Hauptsache.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers bzw. Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Vorbehaltsware bis zur Begleichung der gesamten Forderung berechtigt und der Besteller bzw. Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur, wenn der Lieferer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Die bestehenden Sicherheiten werden vomLiefer nach seiner Wahl insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
- Soweit der Eigentumsvorbehalt aus Rechtsgründen, z. B. im Auslandsgeschäft, in dieser Form nicht voll wirksam sein sollte, ist der Besteller verpflichtet, die Sicherung der Warenforderung des Lieferers in entsprechender Weise rechtswirksam herbeizuführen und an erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, die der Lieferer zum Schutz der Eigentumsrechte des Lieferers oder an dessen Stelle eines anderen Rechts am Liefergegenstand treffen will.
VII. Gewährleistung und Haftung
- Bei Mängeln des Liefergegenstandes, die auf Umständen beruhen, die bereits vor Gefahrübergang eingetreten sind, wird der Lieferer nach seiner Wahl unter Abwägung wirtschaftlich-technischer Gesichtspunkte entweder nachbessern oder neu liefern. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen kann der Besteller bzw. Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
- Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt für unsere Lieferungen 6 Monate ab Inbetriebnahme, längstens jedoch 12 Monate ab dem Tag der Versendung des Liefergegenstandes ab Werk oder ab Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
- Ansonsten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen
- Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung eigener Gewährleistungs-, Schadensersatz- oder Haftungsansprüche. Für die Beschaffenheit und Verschleißfestigkeit eingebauter Dichtungen bzw. Dichtungsorgane leistet der Lieferer keine Gewähr.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte,
- natürliche Abnutzung,
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
- nicht ordnungsgemäße Wartung,
- ungeeignete Betriebsmittel,
- Austauschwerkstoffe,
- mangelhafte Bauarbeiten,
- ungeeigneter Baugrund,
- chemische, elektro - chemische oder elektrische Einflüsse,
- sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
- Es wird des weiteren keine Gewährleistung übernommen für Mängel, die auf vom Besteller geliefertem Material oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.
- Die Gewährleistung entfällt bei nachstehenden Mängelursachen:
- Wenn der Mangel am Liefergegenstand von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verursacht wurde,
- wenn der Besteller die Vorschriften des Lieferers über die Behandlung des Liefergegenstandes (z. B. Betriebsanweisung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen läßt und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der der vorschriftswidrigen Behandlung, der nicht durchgeführten Überprüfung oder der nicht ordnungsgemäßen Wartung steht.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers bzw. Käufers aus Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus vertraglichen Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Lieferer wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft haftet oder der beim Besteller eingetretene Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Lieferanten oder eines seiner Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden, insbesondere bei Schadensersatzansprüchen aus positiver Vertragsverletzung. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
- Rechtsmängel
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in Abschnitt VII. 9 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind, vorbehaltlich Abschnitt VIII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung, abschließend.
- Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- ie Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
- Sie bestehen nur, wenn
VIII. Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII.2 entsprechend.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 2 a - e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
X. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller bzw. Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers oder den Sitz der die Lieferung ausführenden Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers bzw. Käufers zu klagen.
- Im Verhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller bzw. Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XI. Verbindlichkeit des Vertrages
- Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluß auf die übrigen Bestimmungen.
- Lieferungs- und Einkaufsbedingungen des Bestellers, die zu diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind ungültig. Ihnen wird hiermit bereits jetzt ausdrücklich widersprochen.
Stand: 26.09.2018